Ab 2009 gilt doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Bessere Absetzbarkeit gut für Privathaushalte und Handwerker

Wer als privater Haushalt Handwerker für Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten beauftragt, kann die Kosten bis zum Jahresende zu 20 % von maximal 3.000 Euro steuerlich geltend machen. Als Maßnahme im Konjunkturpaket wird ab dem 1. Januar 2009 dieser absetzbare Betrag auf 1.200 Euro verdoppelt, so dass dann Handwerkerrechnungen bis zu 6.000 Euro berücksichtigt werden können.

„Diese Maßnahme wird die Auftragslage des Handwerks stärken und stabilisieren“ sagt Edgar Hummelsheim, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern.

Zu den begünstigten Leistungen zählen über die klassischen Renovierungsarbeiten in Haus und Wohnung auch die Reparatur von Haushaltsgeräten bis hin zum Fernseher oder PC, Gartengestaltung und Pflasterarbeiten und auch die Gebühren für den Schornsteinfeger. Von der Regelung ausgeschlossen sind Arbeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen.

Begünstigt sind nach wie vor nur die Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten und die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Materialkosten können nicht abgesetzt werden.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger kann im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Arbeitskosten für die Reparatur der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro, jeweils einschließlich der Mehrwertsteuer, nachweisen. Aus den Gesamtkosten in Höhe von 5.200 Euro ergibt sich ein Steuerbonus von  1.040 Euro.

Finanzamt verlangt genaue Ausweisung

Die Arbeitskosten müssen in der Rechnung extra ausgewiesen sein, damit das Finanzamt die Rechnung anerkennt. Eine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung wird steuerlich nicht begünstigt. Man sollte bei der Handwerkerrechnung daher auf die Aufschlüsselung der Kosten nach Materialkosten und Arbeitsleistung achten.

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sind alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und die Zahlungsnachweise beim Finanzamt einzureichen. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Das Finanzamt akzeptiert nur Überweisungen, keine Barzahlungen. Schließlich soll mit dem Steuerbonus auf Handwerkerleistungen auch die Schwarzarbeit bekämpft werden.

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