GLOSSIERT

UnterkunftskostenBei ALG II werden zusätzlich zu den Regelleistungen die angemessenen Kosten sowohl für Unterkunft als auch für Heizung übernommen. Das ist ein großer Unterschied im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe. Diese Kosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Kommunalen Träger, das ist entweder die Stadt oder die Gemeinde, getragen. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld. Muss nun der erwerbsfähige Hilfebedürftige sofort aus seiner Wohnung ausziehen, wenn sie als nicht angemessen eingestuft wird? Nein, der Gesetzgeber räumt hier einen zeitlichen Spielraum ein. Erwerbslose haben maximal ein halbes Jahr Zeit, um die Angemessenheit ihrer Wohnsituation herzustellen. Das kann z.B. durch Untervermietung oder durch einen Wohnungswechsel geschehen.
Eine neue Methode erfreut sich gerade in letzter Zeit großer Beliebtheit. Man lässt sich von der ARGE ein Zimmer seiner Wohnung abschließen, so dass man es nicht mehr betreten und somit nicht mehr nutzen kann. Der Schlüssel für die Tür bleibt selbstverständlich bei der Behörde. Für dieses Zimmer ist dann natürlich keine Miete mehr zu entrichten und der ALG II-Empfänger hat, wie gefordert, auf diese recht einfache Art die Quadratmeteranzahl seiner Wohnung reduziert. Aber wenigstens haben die armen Menschen in unserem Land ein anerkanntes Recht auf Unterkunft. Dennoch wird man das Gefühl nicht los, dass darüber hinaus nicht mehr viel für sie getan wird. Merkwürdig, dass ich in diesem Zusammenhang an meinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee denken muss. Da hieß es auch, wenn uns die Vorgesetzten nicht mehr sehen wollten: „Auf die Unterkünfte, weggetreten!“
HP

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