Ausgleichsabgabe: Gesetzliche Abgabefrist endet in wenigen Tagen!

Anzeigeverfahren zur Meldung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen – Meldefrist endet am 31. März 2015


Schwerin. Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung dieser Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2014 müssen beschäftigungspflichtige Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2015 ihre Beschäftigungsdaten an die Arbeitsagentur melden.

Den meisten Unternehmen ist das Verfahren und auch der Rückmeldetermin bekannt. Bisher fehlen dennoch über 600 Anzeigen von Unternehmen aus Westmecklenburg, die anzeigepflichtig sind. Die Arbeitsagentur Schwerin möchte daher alle Arbeitgeber nochmals daran erinnern, die Frist unbedingt einzuhalten. Eine Fristverlängerung über den 31. März 2015 hinaus ist gesetzlich nicht zulässig. Bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige muss die Arbeitsagentur sogar ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.

Dabei ist die Meldung denkbar einfach:
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, haben bereits seit Anfang Januar 2015 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM erhalten. Die Daten können auch online eingegeben werden. Dazu steht das Programm REHADAT.ELAN auch über die Internetseite www.rehadat-elan.de zum Download zur Verfügung. Das Programm bietet Eingabehilfen, Plausibilitätsprüfungen und leitet die Meldung direkt an die jeweils zuständige Stelle weiter.

Wichtig: Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, denen die Unterlagen nicht automatisch zugegangen sind, sind anzeigepflichtig. Sie werden gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.

Für weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an folgende Telefonnummern wenden: 0381 804-3672 (Frau Pudell), 0381 804-3675 (Frau Waldmann) sowie an die kostenfreie Arbeitgeber-Servicehotline 0800 4 5555 20.

Agentur für Arbeit Schwerin

Nach oben scrollen