Bei Schnee das Streuen nicht vergessen!

Mit Neuschnee hat der Winter sich zurückgemeldet. So sehr die weiße Pracht zum Rodeln und Schlittern einlädt, sollte das Streuen und Schneefegen nicht vergessen werden.

Denn dafür ist der Eigentümer des anliegenden Grundstücks verantwortlich. Die Räum- und Streupflicht beginnt morgens um 7.00 Uhr und endet abends um 20.00 Uhr. Bei Dauerschneefall oder Eisregen können Sie warten, bis es aufgehört hat. In allen anderen Fällen müssen Sie ständig dafür sorgen, dass die Wege ohne Gefahr passierbar sind. Dass heißt, wenn nötig auch mehrmals am Tag Schneeschippen und Abstumpfen. Wer diesen Pflichten nicht nachkommen kann, muss für eine Vertretung sorgen. Sonst begibt man sich in die Gefahr, wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen zu werden bis hin zu Schadensersatzforderungen. In Schwerin ist die Räum- und Streupflicht in der Straßenreinigungssatzung geregelt, die auch im Internet nachzulesen ist unter www.schwerin.de/Bürgerservice/Ortsrecht/G. Der Schnee muss so geräumt werden, dass auf Gehwegen zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln – aber nicht mit Salz – zu streuen.

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