„Mit der Gesundheitsreform ändern wir die Strukturen so, dass die verschiedenen Bereiche im Gesundheitswesen zukünftig besser zusammenarbeiten können.
Die integrierte Versorgung wird durch Hausarztsysteme gestärkt. Durch eine zielgenaue Teilöffnung der Krankenhäuser bekommen vor allem chronisch Kranke zukünftig stationäre und ambulante Versorgung aus einer Hand. Die therapeutische Zusammenarbeit mehrerer Leistungserbringer in Medizinischen Versorgungszentren wird gezielt gefördert. Für Patientinnen und Patienten bedeutet das vor allem: mehr Behandlungsqualität.“
„Die Gesundheitsreform schafft Anreize, um das Gesundheits- und Kostenbewusstsein auf allen Seiten zu fördern, sie stärkt den Wettbewerb und ermöglicht leistungsfähigere Strukturen.“
Die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
Prozentuale Zuzahlung
Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben.
Höchstens allerdings 10 EUR, mindestens 5 EUR. Wenn die Kosten unter 5 EUR liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Belastungsobergrenzen
Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2% der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.
Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1% der Bruttoeinnahmen. Auf Familien wird durch Kinderfreibeträge zusätzlich Rücksicht genommen.
Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit.
Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.
Zuzahlungen:
… beim Arztbesuch
Praxisgebühr von 10 EUR pro Quartal beim Arzt oder Zahnarzt
… bei Arzneimitteln und Verbandmitteln
Zuzahlung von 10% des Preises, jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
… bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege
Zuzahlung von 10% der Kosten des Mittels zuzüglich 10 EUR je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt)
… bei Hilfsmitteln
Zuzahlung von 10% für jedes Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR . In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels
… bei einer Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10 EUR und mindestens 5 EUR
… bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation
Zuzahlung von 10 EUR pro Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage.
… bei der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter Zuzahlung von 10 EUR pro Tag
… im Krankenhaus
Zuzahlung von 10 EUR pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
Sterbegeld / Entbindungsgeld
Werden aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen
Sehhilfen / Brillen
Grundsätzlich werden sich die Krankenkassen daran nicht mehr beteiligen
Ausnahme: Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen
Fahrkosten
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Ausnahmen: Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.
Mutterschaftsgeld / Empfängnisverhütung / Schwangerschafts-Abbruch / Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Werden zukünftig über Steuern finanziert. Für den Versicherten ändert sich nichts, da diese Leistungen auch weiterhin über die Krankenkasse abgerechnet werden.
… beim Zahnersatz
Ausgliederung aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ab 2005, aber: bleibt eine Pflichtversicherung, die man sowohl bei einer der Gesetzlichen Krankenkasse als auch bei einer privaten Krankenversicherung abschließen kann. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der monatliche Beitrag pro Versichertem voraussichtlich 6 EUR betragen. Mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen Beitrag.
… beim Krankengeld
Ab 2006 wird von den Versicherten ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,5% erhoben
(Quelle:www.die-gesundheitsreform.de)