Die Stadtverwaltung informiert: Was ist neu im Jahr 2015?

Von der Abfallentsorgung über die Hundesteuer bis hin zu Kita-Beiträgen

Schweriner Verbraucher müssen sich im neuen Jahr auf einige Kostensteigerungen sowie neue Regelungen einstellen. In der Personenbeförderung wurden kürzlich bekanntlich Änderungen eingeführt. So haben sich in der Landeshauptstadt Taxifahrten schon seit dem 1. November verteuert – auf Kurzstrecken um bis zu 12,5 Prozent. Das heißt der Tarif istt für Strecken ab dem 3. und 4. Kilometer auf 2,00 Euro (vorher 1,50 Euro) gestiegen, während jener für den 1. und 2. (2,50 Euro) sowie ab dem 5. Kilometer (1,50 Euro) konstant blieb. Auch ein Aufschlag von 1,00 Euro für bargeldlose Zahlung kommt seitdem auf die Fahrgäste zu.

In der öffentlichen Wahrnehmung deutlich präsenter war die Anhebung der Preise für den öffentlichen Nahverkehr. Diese sind seit dem 1.12. um durchschnittlich 18,3 Prozent gestiegen. Der Einzelfahrschein für Erwachsende verteuerte sich von 1,50 auf 1,80 Euro, der Kinderfahrschein von 0,90 Euro auf 1,10 Euro. Wieder eingeführt wurde ein Kurzstreckenfahrschein für 1,50 Euro, der für drei Streckenabschnitte gültig ist.

Neuerungen in 2015:

• Schwimmhallenentgelte (ab Ende Januar 2014)

Mit Eröffnung der neuen Schwimmhalle kostet eine Einzelkarte für einen Erwachsenen 4,50 Euro für 3 Stunden (vorher 3,50 Euro für 2,5 Stunden). Kinder und Jugendliche (4 – 17) sowie Auszubildende, Studenten, Schwerbehinderte und Inhaber der Schwerin Card zahlen 2,50 Euro (vorher 2,00 Euro für 2,5 Stunden). Neu ist die Familienkarte (mindestens ein Erwachsener und zwei Kinder) für 8 Euro.

• Biotonne

Die Schweriner Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgesellschaft übernimmt ab dem 1. Januar 2015 die Entleerung der Biotonnen in Schwerin. Dafür wurden neue Biotonnen mit einem Fassungsvermögen von jeweils 120 oder 240 Litern verteilt. Wurde die Tonne gewechselt, kann sie wie gewohnt genutzt werden. Alle Biotonnen erhalten eine eigene Identifikationsnummer, um sie eindeutig einem Grundstück/Grundstückseigentümer zuzuordnen. Hierfür werden die Tonnen mit einem kleinen Chip versehen.

• Parkraumbewirtschaftungszonen

In der Landeshauptstadt werden die Bewohnerparkzonen schrittweise zu Parkraumbewirtschaftungszonen. Eine Einzelbeschilderung gibt es jetzt nur noch bei Feuerwehrzufahrten, notwendigen Halt- und Parkverboten sowie Behindertenparkplätzen. Nach der Bewohnerparkzone J (nördliche Paulsstadt) werden 2015 die heutigen Bewohnerparkzonen F- Feldstadt, G – südliche Paulsstadt (Von-Thünen-Straße) und H – Mittlere Pausstadt (Demmlerplatz) umgestellt.

• Elternbeiträge für Vollverpflegung in der Kita

In den Kindertagesstätten wird die Vollverpflegung ab 1.1.15 verbindlich eingeführt. Kosten und Abrechnungsverfahren können nach Anbietern bzw. Trägern differieren. Überwiegend ist seitens des Trägers vorgesehen, das Essen pauschal abzurechnen.

• Anpassung der Hundesteuer

Die Hundesteuer steigt von derzeit 90 Euro auf 108 Euro für den Ersthund.

• Erhöhung der Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen

Der Hebesatz für die Grundsteuer A erhöht sich von 300 v. H. auf 400 v. H. Die Grundsteuer A wird für landwirtschaftlich oder fortwirtschaftlich genutzte Flächen sowie für Kleingartenflächen erhoben.

• Anpassung der Vergnügungssteuer

Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt derzeit 18% der Bruttokasse eines jeden Spielgerätes in einer Spielhalle. Diese Steuer soll auf 20 % angehoben.

• Entgelte der Stadtbibliothek

Es erhöhen sich die Entgelte der Jahreskarte von bisher 15 Euro auf 18 Euro, ermäßigt von bisher 8 auf 9 Euro. Die Kosten der Partnerkarte steigen von 20 auf 25 Euro. Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren können weiterhin die Angebote der Stadtbibliothek kostenfrei nutzen.

Schweriner Friedhöfe

Der Eigenbetrieb plant die Erweiterung des Angebotes an Grabarten zum 1. April 2015. Wie zum Beispiel die häufig gewünschte Kindergemeinschaftsgrabstätte, wo die Kinder nicht in der Grabstelle für stillgeborene Kinder bestattet werden dürfen, die Kindergemeinschaftsgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr am Waldfriedhof mit Urnenstelle und Erdgrabstelle sowie weitere verschiedene Urnenwahlgrabstätten mit entsprechender Nutzungsdauer.

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