Einheitlicher Ansprechpartner sorgt für mehr Transparenz im Behördendschungel

Landeshauptstadt richtet Serviceseite im Stadtportal ein

Wenn der Pizzabäcker aus Palermo, die Webdesignerin aus Warschau  oder der Glaser aus Glasgow  in Deutschland ein Dienstleistungsgewerbe eröffnen will, dann  bringt die neue   EU-Dienstleistungsrichtlinie  eine Reihe von Erleichterungen. Umgekehrt gilt das natürlich auch für Schwerinerinnen und Schweriner, die sich in einem anderen EU-Land oder innerhalb Deutschlands mit einem  Dienstleistungsgewerbe  niederlassen wollen. Ziel der Richtlinie ist es, zum Beispiel über so genannte Einheitliche Ansprechpartner für mehr Transparenz im Behördendschungel zu sorgen und Bürokratie abzubauen. Die Landeshauptstadt hat dazu jetzt eine Serviceseite mit den wichtigsten Fragen und Antworten ins Stadtportal gestellt.

Wozu dient eigentlich der Einheitliche Ansprechpartner?
Der so genannte Einheitliche Ansprechpartner wurde mit  Inkrafttreten der EU-Dienstleistungsrichtlinie eingerichtet und ist ein kostenpflichtiges Serviceangebot für Dienstleisterinnen und Dienstleister. Diese  können, müssen sich aber nicht an den  Einheitlichen Ansprechpartner wenden, um über ihn alle Verfahren und Formalitäten im Zusammenhang mit der Dienstleistung abzuwickeln.  Die Inanspruchnahme  ist  übrigens für alle „Lebensphasen“ eines Dienstleistungsunternehmens von der Gründung bis zur Abwicklung möglich.

Wer ist der zuständige  Einheitliche Ansprechpartner für Schwerin?
In ganz Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern  die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahr. Zuständig für Schwerin sind also die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer zu Schwerin. Deren Einheitlicher Ansprechpartner sind per e-mail unter ea@schwerin.ihk.de  (Tel. 0385 5103115) oder ea-mv @hwk-schwerin.de (Tel. 0385  7417115) erreichbar. Außerdem sind über das Internetportal des Landes unter www.ea-mv.de ausführliche Informationen erhältlich.

Und was hat die Landeshauptstadt damit zu tun?
Sehr viel, denn die Landeshauptstadt Schwerin ist zuständige Behörde für viele  Formalitäten und Genehmigungen. Wenn sich der Dienstleister in Schwerin niederlassen will,  müssen also in vielen Fällen städtische Ämter wie das Gewerbe-, das Gesundheits-, das Ordnungs- oder Verkehrsamt  eingeschaltet werden. Diese Verfahren kann man natürlich wie bisher in direktem Kontakt mit der Landeshauptstadt Schwerin als zuständiger Behörde abwickeln – falls man die Hilfe des Einheitlichen Ansprechpartners nicht in Anspruch nehmen möchte. Für eine Reihe von Verwaltungsdienstleistungen stehen im Stadtportal bereits elektronische  Formulare zum Herunterladen zur Verfügung. Ein Behördenführer hilft, den jeweils zuständigen Ansprechpartner zu finden. Beratung und Unterstützung für Fragen rund um die Existenzgründung und Selbstständigkeit bietet auch  das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften an, das insbesondere  über Fördermöglichkeiten und freie Gewerbeflächen informiert.

Was zählt eigentlich im Sinne der EU-Richtlinie zu den Dienstleistungen?
Dienstleistungen sind zum Beispiel Gaststätten- und Restaurantleistungen, der Handel mit Waren, handwerkliche Berufe oder IT-Service. Für sie sollen in allen Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Bedingungen für die Geschäftstätigkeit gelten. Die EU- DLR gilt dabei für inländische und ausländische Dienstleisterinnen und Dienstleister  gleichermaßen.

Gibt es Ausnahmen?
Ausgenommen von der Richtlinie sind das Arbeits- und Sozialrecht, das Strafrecht, die Grundrechte sowie die Tarifverträge. Das Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs findet außerdem keine Anwendung auf alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie zum Beispiel Postdienste, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung und der Abfallbewirtschaftung. Weitere sensible Bereiche, wie beispielsweise Gesundheitsdienstleistungen sowie soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung, Familiendienste und Pflege sind ebenfalls ausgenommen.

Michaela Christen

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