Experten warnen vor dem Pfleger als Erben

Einrichtungenqualitätsgesetz M-V in Kraft getreten

Die Anzahl der Bewohner in Pflegeheimen steigt nicht zuletzt aufgrund der allgemeinen demographischen Entwicklung stetig an. In den Einrichtungen reduziert sich der soziale Kontakt vielfach auf das Pflegepersonal. Aus dieser Situation heraus ergibt sich mitunter der Wunsch, das Pflegepersonal oder gar den Träger der Einrichtung in einem Testament zu bedenken.

Nach dem am 29.05.2010 in Kraft getretenen Einrichtungenqualitätsgesetz M-V (EQG M-V) ist es dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten sowie allen weiteren in der Pflegeeinrichtung tätigen Personen untersagt, sich von Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung fallen darunter auch Zuwendungen von Todes wegen. „Das gilt zumindest dann, wenn der Begünstigte vor dem Eintritt des Erbfalls von seiner Erbeinsetzung Kenntnis hatte“, sagt der Schweriner Rechtsanwalt Sven Klinger vom Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten.

„Bei der Begünstigung des Pflegepersonals ist daher Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, dass ein gut gemeinter Dank wegen Verstoßes gegen das Einrichtungenqualitätsgesetz M-V nicht zum Tragen kommt. Die Verwandten, die sich im Zweifel gar nicht um den Verstorbenen gekümmert haben und mangels anderer Anordnungen in diesen Fällen gesetzliche Erben werden, freuen sich über eine unverhoffte und von dem Erblasser vielfach nicht gewollte Erbschaft“, warnt der Experte. Dieses Risiko sollte daher bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge berücksichtigt werden, so Klinger abschließend.

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