Fragen und Antworten zur Stichwahl am 18. September

Wahlbehörde informiert noch einmal zusammenfassend zum Thema

Viele Schwerinerinnen und Schweriner haben noch gar nicht wahrgenommen, dass es am 18. September 2016 zur Stichwahl kommt. Wie die Pressestelle der Landeshauptstadt informierte, seien zudem in den vergangenen Tagen immer wieder Fragen zum zweiten Wahlgang bei der Wahlbehörde eingegangen. Aus diesem Grund wurden die wichtigsten Anliegen noch einmal aufgegriffen und zusammenfassend beantwortet.

Fragen und Antworten zur Stichwahl

Die Schwerinerinnen und Schweriner haben bereits am 4. September ihre Stimme für die Wahl zur Oberbürgermeisterin bzw. zum Oberbürgermeister abgegeben. Warum ist am 18. September überhaupt eine Stichwahl erforderlich?

Antwort: Weil im ersten Wahlgang am 4. September keiner der neun OB-Kandidaten die absolute Mehrheit von mehr als 50 Prozent erreicht hat. Deshalb treten jetzt die beiden Bestplatzierten mit der höchsten Stimmzahl in der Stichwahl gegeneinander an: Das sind Amtsinhaberin Angelika Gramkow mit 15.869 (31,6 %) Stimmen im ersten Wahlgang und Dr. Rico Badenschier mit 9.506 (18,9 %) Stimmen. Gewonnen hat, wer im zweiten Wahlgang die Stimmenmehrheit erringt.

 

Erhalten die Wahlberechtigten eine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl am 18. September?

Antwort: Nein. Die Hinweise zur Stichwahl standen schon auf der Wahlbenachrichtigung für den 4. September. Kein Problem, wenn man diese nicht aufgehoben hat. Die Wahlbenachrichtigung muss im Wahllokal nicht vorgelegt werden. Dort sind Personalausweis oder Reisepass gefragt. Wer nicht weiß, in welches Wahllokal er gehen muss, wendet sich bitte unter 545-1744 an die Wahlbehörde.

 

Was müssen Briefwähler beachten?

Antwort: Wer im ersten Wahlgang im Wahllokal gewählt hat und jetzt die Briefwahl nutzen möchte, weil er z.B. am 18. September nicht in Schwerin ist, der kann unter www.schwerin.de seinen Wahlschein zur Briefwahl online beantragen und die ausgefüllten Briefwahlunterlagen per Post an die Wahlbehörde zurückschicken. Zweite Möglichkeit: Der Wahlberechtige kann vom 12. Bis 16. September das Briefwahllokal im Stadthaus, Am Packhof 2-6 nutzen. Dort kann auch gleich gewählt werden. Geöffnet ist das Briefwahllokal am Montag 8:00 bis 16:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 8:00 bis 18.00 Uhr sowie am Mittwoch und Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr.

 

Und was gilt für Wählerinnen und Wähler, die bereits im ersten Wahlgang am 4. September die Briefwahl genutzt haben?

Antwort: Diese Briefwähler bekommen ab 9. September ihre Briefwahlunterlagen mit der Post nach Hause geschickt. Dazu ist kein gesonderter Antrag mehr nötig! Sie können bequem zu Hause den Stimmzettel ankreuzen und Wahlschein ausfüllen die Unterlagen mit der Post zurückschicken oder direkt im Stadthaus in den Briefkasten oder in eine Wahlurne am Empfangstresen im Foyer werfen. Bitte vergessen Sie nicht, neben dem Stimmzettel auch den unterschriebenen Wahlschein zurückzuschicken. Nur dann ist die Stimme gültig!

 

Können Wahlberechtigte, die einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, am Wahltag auch im Wahllokal ihre Stimme abgeben?

Antwort: Auch das ist möglich. Sie müssen aber den Wahlschein und den Stimmzettel mitbringen, die sie mit den Briefwahlunterlagen empfangen haben. Der Wahlschein ist beim Wahlvorstand abzugeben. Der Stimmzettel wird gegen einen neuen Stimmzettel eingetauscht.

 

Wie verhalte ich mich, wenn ich beim ersten Wahlgang am 4. September eine auswärtige Empfängeranschrift für die Briefwahlunterlagen angegeben habe und mich nicht mehr dort aufhalte?

Antwort: In diesem Fall bittet die Wahlbehörde unbedingt um Rückmeldung, damit die Unterlagen an den aktuellen Aufenthaltsort zugestellt werden können. Rufen Sie dazu die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wahlbehörde unter der Wahlhotline 0385 545-1744 an.

 

Sind die Wahlräume des ersten Wahlgangs und der Stichwahl identisch?

Antwort: Ja, es werden für die Stichwahl dieselben Wahllokale wie am 4. September von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

Kann ich die Auszählung der Stimmen im Wahllokal live mitverfolgen?

Antwort: Die Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, die Auszählung der Stimmen im Wahllokal zu verfolgen. Dazu wird auch nach Schließung der Wahllokale der Zutritt für interessierte Beobachter gewährleistet. Außerdem werden die Wahlergebnisse ab 18 Uhr laufend im Foyer des Stadthauses präsentiert.

 

Quelle: LHS
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