Gesetzlich Versicherte müssen ab Januar erneut an die Zuzahlungsbefreiung denken

Mit dem neuen Jahr sollten gesetzlich Versicherte genau auf die zu leistenden Zuzahlungen achten.

„Vor allem Menschen mit besonders hohen Ausgaben für die Gesundheit – wie etwa chronisch Kranke – können von einer Zuzahlungsbefreiung ihrer Krankenkasse profitieren“, betont Annette Troschke, Leiterin des Servicezentrums der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH).

Die Zuzahlungsbefreiungen gelten aber immer nur für ein Kalenderjahr und müssen im neuen Jahr erneut beantragt werden. Annette Troschke: „Die Befreiung gilt für sämtliche Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mit Ausnahme des Zahnersatzes. Neben der Praxisgebühr werden auch Zuzahlungen zu Arznei-, Verbands-, Hilfs- und Heilmitteln, Fahrkosten, stationäre Krankenhausbehandlungen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Soziotherapie und stationäre sowie ambulante Rehabilitationsmaßnahmen auf die Befreiung angerechnet.“

Grundlage für die Zuzahlungsbefreiung ist die Errechnung der so genannten persönlichen Belastungsgrenze. Diese Grenze beträgt für Alleinstehende zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Kalenderjahres. Für Familien mindert sich diese Einkommensgrenze prozentual. Um einzelne Menschen nicht mit den Zuzahlungen über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber mit der Gesundheitsreform 2004 festgelegt, dass kein gesetzlich Versicherter mehr zuzahlen muss, als die individuelle Belastungsgrenze es vorschreibt. Ist dieses Limit überschritten, kann der Versicherte von seiner jeweiligen Kasse eine Zuzahlungsbefreiung erhalten. „Für chronisch Erkrankte gibt es sogar eine Sonderregelung: Für diese Versicherten gilt eine abgesenkte Belastungsgrenze von nur einem Prozent der Bruttoeinnahmen pro Jahr“, erklärt Frau Troschke.

Im Regelfall ist es ratsam, alle Zuzahlungsbelege in einem kompletten Kalenderjahr zu sammeln und anschließend bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse einzureichen. „Damit können sich die Versicherten Nach- oder Rückzahlungen aufgrund eines schwankenden Einkommens ersparen“, erklärt Frau Troschke. Wurde die individuelle Belastungsgrenze überschritten, erstattet die KKH ihren Versicherten den Differenzbetrag auch im Nachhinein. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Versicherten, die bereits im vergangenen Jahr von den Zuzahlungen befreit gewesen sind und an deren Einkommens- und Gesundheitssituation sich nichts geändert hat, eine Vorauszahlung leisten. „Um unseren Versicherten das aufwändige Sammeln von Belegen und Quittungen zu ersparen, bieten wir ihnen an, bereits zu Beginn des Jahres eine Vorauszahlung in Höhe der individuellen Belastungsgrenze zu leisten. Damit kann die Zuzahlungsbefreiung umgehend ausgestellt werden“, rät Frau Troschke weiter.

Nicht berücksichtigt werden können durch die Befreiung beispielsweise Ausgaben für private Behandlungen, Brillen oder Arznei- bzw. Heilmittel, die per Privatrezept ausgestellt worden sind. Auch Medikamente, die ohne Rezept käuflich erworben werden, sowie Arznei- und Heilmittel, deren Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen sind, finden keine Berücksichtigung bei der Anrechnung auf die Belastungsgrenze.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch von
Annette Troschke, Leiterin des KKH-Serviceteams Schwerin (Telefon: 0385/512718), Mecklenburgstr. 20, 19053 Schwerin.

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