(25.10.2007/IHK zu Schwerin) Verstöße wegen Verletzung der Offenlegungspflicht von Jahres- und Konzernabschlüssen werden seit diesem Jahr von Amts wegen geahndet. Es muss also kein Antrag eines Dritten mehr gestellt werden. Da die Einreichungsfrist für das Geschäftsjahr 2006 für die meisten Unternehmen zum 31.12.2007 endet, warnt die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin vor den finanziellen Folgen der Versäumnis.
´Der Ordnungsgeldrahmen´, so IHK-Justiziar Siegbert Eisenach, ´liegt immerhin zwischen 2.500 und bis zu 25.000 Euro. Diese Beträge bezahlt wohl keiner so eben aus der Portokasse´. Bestimmte Unternehmen wie GmbHs und Aktiengesellschaften sowie haftungsbeschränkte und große Personengesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse seit jeher offen legen. Mit Inkrafttreten der Handelsregisterreform zum Jahresanfang 2007 muss die Einreichung der Unterlagen aber in elektronischer Form erfolgen. Für die Papierform besteht zwar noch eine Übergangszeit bis Ende 2009. Für die Digitalisierung der Daten beim Bundesanzeiger entstehen aber erhebliche Gebühren. ´Es lohnt sich daher, dass der Unternehmer selbst oder sein Steuerberater schon jetzt den Jahresabschluss 2006 im elektronischen Format übersendet´, empfiehlt Eisenach. Adressaten der Jahresabschlüsse sind auch nicht mehr die Handelsregisterstellen an den einzelnen Amtsgerichten sondern ist der elektronische Bundesanzeiger. Weiterführende Hinweise finden sich auf der Publikations- und Serviceplattform unter www.ebundesanzeiger.de. Jeglicher Verstoß gegen die Offenlegungspflichten könne aufgrund der neuen elektronischen Prüfmöglichkeiten erfasst und sofort verfolgt werden, hebt Eisenach hervor. Werden nicht sämtliche Unterlagen vollständig und rechtzeitig eingereicht, informiert der Bundesanzeiger unmittelbar das Bundesamt für Justiz, das anschließend ein Ordnungsgeld androht.´Das ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Bußgeldverfahren wurde aber glücklicherweise nicht verwirklicht´, kann Eisenach zumindest ein wenig Entwarnung geben. Die diesbezügliche Kritik der IHK-Organisation habe erfreulicherweise im Bundestags Gehör gefunden. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens hätten Unternehmen die Zahlung der bis zu 50.000 Euro hohen Bußgelder auch dann nicht abwenden können, wenn die Unterlagen kurz nach Ablauf der Offenlegungsfrist nachgereicht worden wären. Ein einmal verhängtes Bußgeld kann nämlich nicht mehr zurückgenommen werden. Jetzt hat ein Unternehmen vom Zugang der Androhung des Ordnungsgeldes an noch sechs Wochen Zeit, die Offenlegung nachzuholen und die dessen Festsetzung abzuwenden.
Weitere Informationen erhalten Interessierte bei der IHK zu Schwerin, Ass. jur. Frank Lumma, Tel.: (03 85) 51 03-153