Minister Brodkorb: Wer einheitliche Prüfungen will, muss auch eine einheitliche Bewertung wollen
Vom kommenden Schuljahr an bewerten Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen die Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler nach landesweit einheitlichen Vorgaben. In der neuen Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung wird beispielsweise festgelegt, in welchen Fächern wie viele Klassenarbeiten geschrieben werden müssen und wie die Benotung erfolgt.
„Bislang war es den Schulen selbst überlassen, wie sie die Leistungen der Schülerinnen und Schüler bewerten. Das ist aber nicht gut, wenn die Zeugnisnoten vergleichbar sein sollen“, erläuterte Bildungsminister Mathias Brodkorb. „Schülerinnen und Schüler an allen Schulen werden ab dem kommenden Schuljahr nach einheitlichen Vorgaben benotet. Wer einheitliche Prüfungen will, muss auch einen einheitliche Bewertung wollen“, sagte der Minister.
Die neue Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung gilt für die Klassenstufen 1 bis 10. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 schreiben in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht im Schuljahr drei Klassenarbeiten. In den Jahrgansstufen darunter ist es den Schulen weiter freigestellt. Von Klasse 5 bis 10 sind in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts jeweils mindestens drei Klassenarbeiten zu schreiben. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz können in den weiteren Fächern jeweils eine bis zwei Klassenarbeiten im Schuljahr geschrieben werden.
„Auch die Bewertung der Klassenarbeiten wird ab dem nächsten Schuljahr nach klaren Regelungen erfolgen und damit vergleichbarer sein“, betonte Bildungsminister Brodkorb. Ein sehr gut gibt es, wenn Schülerinnen und Schüler 100 bis 96 Prozent der geforderten Leistung erbringen. Für ein gut sind beispielsweise 95 bis 80 Prozent der geforderten Leistung notwendig. Ein ausreichend wird erteilt, wenn 59 bis 40 Prozent der geforderten Leistung erbracht wurden. „Die Noten können künftig auch mit den Tendenzhinweisen + und – ergänzt werden und so zu einer gerechteren Bewertung beitragen“, erläuterte Brodkorb.
In der Verordnung ist weiterhin geregelt, dass Hausaufgaben zur Übung, zur Festigung des Unterrichtsstoffes und zur Vorbereitung neuer Inhalte dienen. Sie sollen in die jeweils folgende Unterrichtsstunde einbezogen werden. An Tagen mit Nachmittagsunterricht sind in der Regel keine Hausaufgaben zum Folgetag zu erteilen. Die Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung wurde im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (05/2014) veröffentlicht und gilt ab dem 1. August 2014.
Quelle: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur