Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde wegen Baustopps zurück

NABU sehr wohl antragsberechtigt / Erweitertes Klagerecht für Naturschutzverbände bestätigt

Justitia – Symbolfoto

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat am Montag die Beschwerde der Landeshauptstadt Schwerin bezüglich des vom Verwaltungsgericht Schwerin verhängten Baustopps im Industriepark Schwerin, Göhrener Tannen, zurückgewiesen. Damit wurde auch in dieser Instanz die Rechtslage bestätigt, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten.

„Die Entscheidung hat außer dem erfreulichen Ergebnis für die brütenden Vögel noch einen wichtigen positiven Aspekt für die Naturschutzarbeit hier bei uns im Land“, so NABU-Vorstandsmitglied Martin Graffenberger. „Durch die Beschwerde der Schweriner Stadtverwaltung hatte das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit, zur Erweiterung des Klagerechtes der Naturschutzverbände bei Verstößen gegen das Artenschutzrecht Stellung zu nehmen.“

Die Landeshauptstadt Schwerin hatte am 18. Juli 2017 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald erhoben, weil nach ihrer Auffassung der NABU Mecklenburg-Vorpommern nicht befugt sei, einen solchen Antrag bei Gericht zu stellen. „Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt nun jedoch klar, dass durch die Neuregelung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzverbände grundsätzlich berechtigt sind, gegen behördliche Entscheidungen vorzugehen, die in rechtswidriger Weise Ausnahmen von dem Verbot erteilen, Tiere der besonders geschützten Arten zu töten“, so Graffenberger weiter. Vor der Neuregelung waren solche Klagen in der Regel nur zulässig, wenn es um größere Vorhaben ging, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist.

Quelle: NABU
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