Schweriner Stadtwerke kündigen Verträge

Betroffen sind Gaskunden, die sich gegen erhöhte Preise zur Wehr setzen

Mit der Kündigung von Sonderverträgen der Heizgaskunden haben die Schweriner Stadtwerke erneut für massive Verunsicherungen bei ihren Kunden gesorgt. Nicht nur die Frage, ob das bestehende Vertragsverhältnis überhaupt gekündigt  und ein neuer Vertrag offeriert werden dürfen, führte zu zahlreichen Nachfragen bei der Verbraucherzentrale. Auch das Fehlen einer Alternative, wenn kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, sorgte für Unsicherheiten. Viele Verbraucher befürchteten sogar, dass bei Ablehnung des neuen Vertrags ab dem 01.01.2009 gar keine Belieferung mehr erfolgen würde und sahen dies als einen Akt der Erpressung an.

Tatsächlich wird kein Kunde ohne Gasversorgung bleiben – nach den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ist jederzeit eine Versorgung zu gewährleisten. Allerdings gelten in der Grundversorgung höhere Preise.

Jedoch gibt es für betroffene Kunden der Schweriner Stadtwerke auch schonpreiswertere Alternativen. Beispielsweise können bei einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh bei einem Wechsel zum Anbieter SW Magdeburg im Jahr 321 Euro bei einer 12-monatigen Preisgarantie gespart werden. Beim Wechsel zum Anbieter Lichtblick sind es immer noch 134 Euro im Jahr gegenüber dem in dem Schreiben der Schweriner Stadtwerke angebotenen Vertrag citygas vario. Zu den Möglichkeiten des Versorgerwechsels können sich betroffene Verbraucher bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.

Eine Begründung zur Kündigung der bestehenden Verträge gibt es nicht. Allerdings hatten die bisher in der Verbraucherzentrale erschienenen besorgten Verbraucher ausnahmslos den Preiserhöhungen der Schweriner Stadtwerke widersprochen.  Deshalb liegt es nahe, dass hier Kunden, die sich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen für sie unbegründet erhöhte Preise für Leistungen der Daseinsfürsorge wehren, auf kaltem Wege ihrer Rechte beraubt werden sollen.

Richtig ist allerdings, dass, sollte ein Sondervertrag vorliegen, dieser von beiden Vertragspartnern gekündigt werden kann. Es ist häufig jedoch schon fraglich, welcher Vertrag bzw. Tarif abgeschlossen worden ist. Dies und auch die konkreten Vertragsbestimmungen zum Kündigungsrecht müssen im Einzelfall geprüft werden.

Nicht ausgeschlossen ist, dass die Änderungskündigungen gegen das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verstoßen und daher grundsätzlich unwirksam sind.

Sollte von der Möglichkeit des Wechsels zu einem anderen Anbieter Gebrauch gemacht werden, so wird mit Vertragsschluss der Preis des neuen Anbieters akzeptiert.

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