Allgemeinverfügung regelt Wahlplakatierung in Schwerin

Landeshauptstadt weist schützenswerte Verbotszonen in der Innenstadt aus

Die Landeshauptstadt Schwerin regelt die Wahlwerbung auf ihren öffentlichen Straßen durch eine Allgemeinverfügung und will auf diesem Weg einerseits angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sicherstellen und andererseits den besonders schützenswerten und von vielen Urlaubern besuchten Stadtkern von Lautsprecher- und Wahlplakaten frei halten. „Um eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen zu vermeiden, wird die Landeshauptstadt eine Allgemeinverfügung erlassen, die unseren örtlichen Besonderheiten Rechnung trägt und den Wahlvorschlagsträgern die Wahlwerbung, gegebenenfalls unter Beachtung von Auflagen, gestattet“, so Oberbürgermeisterin Angelika Gramkow, die zugleich Gemeindewahlleiterin ist.  Die Auswahl der von Wahlplakatierungen freizuhaltenden Bereiche umfasst den historischen Stadtkern, sechs Denkmalbereiche sowie den Bereich des Schweriner Schlossensembles, für das die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste angestrebt wird.

Bei der Lautsprecherwerbung, der Plakatwerbung und bei den verkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen Genehmigungen finden ansonsten die Regelungen des vom Wirtschaftsministerium (jetzt Verkehrsministerium) im Einvernehmen mit dem Innenministerium am 17. August 1994 veröffentlichten Erlasses zur „Lautsprecher und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in MV“ Anwendung.  Danach ist die  Plakatwerbung drei Monate vor der Wahl außerhalb der vorgenannten Verbotsbereiche zulässig. Sie ist jedoch laut  Sondernutzungsgebührensatzung nur sechs Wochen vor und zwei Wochen nach der Wahl gebührenfrei.

Darüber hinaus haben Parteien auf Antrag die Möglichkeit, auf städtischen Grünflächen Wahlsichtwerbung zu betreiben. Die Wahlwerbung darf nicht gegen Strafgesetze verstoßen oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthalten. Außerdem regelt die Allgemeinverfügung, dass Plakatwerbung außerhalb der genannten Fristen mit einem Zwangsgeld geahndet wird. Das soll die Parteien insbesondere zur Einhaltung der  Zweiwochenfrist nach der Wahl motivieren.

Quelle: Landeshauptstadt Schwerin

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