Stadt erweitert Dienstleistungsangebot im Internet

Stadtanzeiger und Newsletter als Abo kostenfrei bestellen.Ob als Bürger, Unternehmer oder Auswärtiger – wer Fragen zur  Landeshauptstadt hat, ist  unter www.schwerin.de an der richtigen Adresse. Die Internetseiten des offiziellen Stadtportals der Landeshauptstadt bieten umfangreiche Informationen rund um die Themen Verwaltung, Wirtschaft, Bauen, Kultur, Bildung, Freizeit, Umwelt und Tourismus. Auch die
amtlichen Bekanntmachungen des Stadtanzeigers wie beispielsweise Stellenausschreibungen, Satzungen, Bebauungspläne oder die Informationen der städtischen Wirtschaftsförderung im Business-Newsletter sind online verfügbar. „Wir haben den Online-Service ausgebaut. Bisher konnte man sich Stadtanzeiger und Newsletter zwar schon herunterladen. Jetzt kann man sich auch problemlos für die automatische Zustellung per E-Mail anmelden“, macht Pressesprecherin Michaela Christen auf eine aktuelle Neuerung aufmerksam.
Mit wenigen Klicks können sich Interessierte auf www.schwerin.de unter dem Menüpunkt Presse als Abonnent für den Stadtanzeiger oder den Newsletter registrieren lassen, um die städtischen Publikationen regelmäßig ganz bequem in ihren elektronischen Briefkasten geliefert zu bekommen. Der Service ist kostenfrei.
Darüber hinaus bietet das Stadtportal zahlreiche Formulare im Bürgerservice an. Neu ist, dass die dort abrufbaren Vorlagen direkt am Bildschirm ausfüllbar sind. Alle angebotenen elektronischen Vorlagen auf www.schwerin.de stammen aus dem gemeinsamen Pool des Formularservice Mecklenburg-Vorpommern. Diesen Service stellt der Zweckverband „Elektronische Verwaltung in M-V“ zur Verfügung, bei dem die Stadtverwaltung Mitglied ist.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die Formulare, bei denen eine Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben ist, zwar ausgefüllt werden können, jedoch ausgedruckt und per Hand unterschrieben werden müssen. „Unser Ziel ist es, dass Formulare und Anträge künftig direkt von zu Hause aus an die Stadtverwaltung elektronisch gesandt werden können, sobald  der Gesetzgeber eine digitale Signatur festgeschrieben hat“, sagt Michaela Christen

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