Stornierung der Ferienwohnung

Welche Kosten können entstehen? Beratungsstellen der Verbraucherzentrale M-V geben Auskunft.


(VZMV) – Ferienwohnungen werden gerade in unserem Bundesland und besonders in der Ferienzeit für eine Vielzahl von Reisenden immer interessanter. Verbraucherberater Joachim Geburtig erläutert die Ansprüche der Vermieter bei einer etwaigen Stornierung:

„Bucht der Reisende von einem Reiseveranstalter oder einer Ferienhausagentur als deren eigene Leistung über einen Katalog für die Ferienzeit eine Wohnung oder ein Haus, gilt nach der Rechtsprechung das Reisevertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei einer Stornierung verliert der Veranstalter zwar seinen Anspruch auf den Reisepreis, jedoch ist der Rücktritt für den Urlauber mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden, denn das Reiserecht gibt dem Veranstalter das Recht, vom Reisenden eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese bemisst sich

· nach dem Reisepreis,
· unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen und
· unter Abzug dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwertung der Reise erlangen kann.

Der Gesetzgeber räumt den Veranstaltern das Recht ein, im Vertrag einen Prozentsatz des Reisepreises als pauschalisierte Entschädigung festzusetzen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter finden sich daher für diese Fälle Regelungen über sogenannte Stornogebühren, die die Entschädigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktrittes und der Art der Reise regeln. Checken Sie dazu Ihre Vertragsunterlagen!“

Anders sieht es aus, wenn ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung privat von dem Eigentümer oder einem Hotelier angemietet wird. Wie Geburtig erläutert, finden für diese Vertragsverhältnisse mietvertragsrechtliche Regelungen des BGB Anwendung.

„Danach ist eine Stornierungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Wenn Sie die Ferienwohnung nicht nutzen, sind Sie trotzdem zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Der Vermieter muss sich allerdings ersparte Eigenaufwendungen entgegen rechnen lassen. Diese betragen bei einer Ferienwohnung/-haus in der Regel 5 – 10 Prozent. Eine Zahlungsverpflichtung entfällt nur dann, wenn der Vermieter die Ferienwohnung anderweitig an Feriengäste zu den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen vermieten kann.“

Weitere Informationen erhalten Ratsuchende in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e.V.

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