Tod eines fünfjährigen Mädchens in Schwerin

Mit Bestürzung und großer Trauer reagiert die Stadtverwaltung Schwerin auf die heutige Nachricht vom Tod eines fünfjährigen Mädchens in Schwerin.

Die Verwaltung hat sich unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen zur betreffenden Familie angeschaut und diese ausgewertet. Für den Fall einer möglichen Kindeswohlgefährdung gibt es in der Landeshauptstadt ein geregeltes Verfahren. Nach diesem ist von den Sozialarbeitern des städtischen Jugendamtes auch in dem konkreten Fall gehandelt worden.

Informationen zum Verfahren und zur Fallzahlentwicklung
Kinderschutz als Maßnahme gegen Kindeswohlgefährdung hat eine doppelte Aufgabenstellung:
1. Zum einen geht es darum, Kindeswohl dadurch zu sichern, dass vor allem Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung unterstützt und gestärkt werden. Die Erziehungsverantwortung bleibt bei den Eltern. (Hilfe für das Kind durch Unterstützung der Eltern)
2. Daneben sichert die Jugendhilfe anstelle der Eltern, falls diese nicht bereit oder in der Lage sind, durch Intervention das Wohl des Kindes. Dieses geschieht durch Anrufung des Familiengerichts mit dem Ziel einer Entscheidung nach § 1666, 1666 a BGB und anschließender Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie durch den Pfleger oder Vormund nach § 27, 33, 34 SGB VIII oder in akuten Notfällen durch Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII oder durch Herausnahme nach § 43 SGB VIII (Hilfe für das Kind durch Intervention).

Die Verpflichtung zum Tätigwerden des Jugendamtes ergibt sich aus dem Schutzauftrag nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, der wiederum seine Grundlage im staatlichen Wächteramt nach Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz hat. Das Jugendamt der Landeshauptstadt Schwerin ist zum sofortigen Handeln verpflichtet, wenn sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich in Schwerin aufhält.

Jede Mitteilung (schriftlich, mündlich, telefonisch, elektronisch – auch anonym), die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung enthält, wird von dem informierten Mitarbeiter schriftlich aufgenommen.
Der unmittelbare Vorgesetzte wird über die Mitteilung der Kindeswohlgefährdung unter Aushändigung einer Kopie der schriftlichen Aufnahme informiert.
Um die Bedeutung der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung einschätzen und bewerten zu können, wird unmittelbar die Kontaktaufnahme zur Familie durchgeführt. Dies wird in der Regel durch einen unangekündigten Hausbesuch gemacht. Dieser erfolgt in der Regel zu zweit mit dem Ziel, eine richtige Einschätzung und Bewertung zu dem Zustand des Kindes, seinen Lebensbedingungen und seiner Entwicklungsperspektive vorzunehmen.

Gibt es Anhaltspunkte für eine gegenwärtige oder akut drohende Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung, so wird je nach Lage des Einzelfalls
– ein Arzt zur Feststellung des körperlichen Zustand des Kindes – insbesondere bei kleineren Kindern oder bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch ist die medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes zu veranlassen,
– die Polizei, wenn der Zutritt zur Wohnung verwehrt (ein Recht zum Betreten der Wohnung besteht nicht) oder die Anwendung des unmittelbaren Zwangs notwendig wird, um die Herausnahme des Kindes aus der eigenen Familie und Inobhutnahme zu erreichen,
– Fachkräfte anderer Institutionen, wie Kindergarten, Schule, Beratungsdienste, wenn diese zur Beurteilung der Gefährdungslage beitragen können,
einbezogen.

Risikoeinschätzung bei bisher nicht bekannten Familien
Um eine Einschätzung des eventuell vorhandenen Risikos für das Wohl des Kindes in der Familie treffen zu können, sind zwingend folgende Fragen zu beantworten:
Gewährleistung des Kindeswohl
Inwieweit ist das Wohl des Kindes durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall?
Problemakzeptanz
Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?
Problemkonkurrenz
Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemkonstruktion überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?

Hilfeakzeptanz
Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder bereit, die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall

Entscheidung des Jugendamtes über sofortige Herausnahme des Kindes oder Anrufung des Familiengerichtes wenn dies zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls des Kindes erforderlich ist (§ 50 Abs. 3 SGB VIII) bzw. zunächst Verbleib des Kindes in der Familie und Organisation von Hilfen entsprechend des SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe ect.)

Fallzahlen zu Meldungen von Kindeswohlgefährdungen

2005 : 42 Meldungen
2006: 133 Meldungen
erstes Halbjahr 2007: 85 Meldungen

In etwa 50 Prozent der Fälle ist ein Hilfs- und Unterstützungsangebot für notwendig erachtet und auch von den Familien angenommen worden. Dies scheint konstant zu bleiben.
In Ausnahmefällen (geschätzte 3 Prozent) muss im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung das Familiengericht angerufen werden. Die Meldungen nehmen – wie im Vorjahr – seit Oktober wieder zu.

Nach oben scrollen