Vater rettet seine 3 Jahre alte Tochter in Schwerin

Am 18.06.2009 gegen 19:00 Uhr meldete sich eine Frau beim Polizeinotruf und teilte aufgeregt  mit, dass soeben ihr 23-jähriger Sohn, unter Drogen stehend, gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen wäre und die 3-jährige Tochter der Anruferin entführt hätte.

Seitens der Polizei wurde der Anruf ernst genommen und dementsprechende Maßnahmen wurden eingeleitet. Vor Ort stellte sich der Sachverhalt dann völlig anders da.

Der mutmaßliche Tatverdächtige (Kindsvater) stand vor der Tür seiner Mutter( Anruferin & Inhaberin des Sorgerechtes für das Kind) und hörte seine Tochter unentwegt schreien. Auf Klopfen und Klingeln reagierte niemand. Daraufhin hat er die Tür eingetreten und seine Tochter  an sich genommen und in der Nähe zu Bekannten gebracht. Anschließend kehrte er allein zum Ereignisort zurück. Währenddessen hatte die Frau die Polizei gerufen. Beim mutmaßlichen Tatverdächtigen wurden keine Anzeichen auf Genuss von Betäubungsmittel und ein Atemalkoholwert von 0,00 Promille gemessen.

Die Hinweisgeberin dagegen hatte einen Atemalkoholwert von 3,4 Promille. Daraufhin haben die eingesetzten Polizeibeamten den Kinder- und Jugendnotdienst eingeschaltet, um den Verbleib des Kindes zu klären. Die volltrunkene Frau wollte das Kind unter keinen Umständen herausgeben und bestand auf sofortige Rückgabe. Als ihr dies verwehrt wurde und sie erfuhr, dass das Kind beim Kinder- und Jugendnotdienst untergebracht werden sollte droht sie mehrfach ihren eigenen Suizid an. Mit Unterstützung der Berufsfeuerwehr Schwerin wurde die Frau zwangsweise in die Helios Kliniken Schwerin eingewiesen.

Der Kindsvater hat die Polizei sofort zum Aufenthaltsort des Kindes gebracht und dem Mitarbeiter des Kinder- und Jugendnotdienstes übergeben. Gegen die Frau wurde eine Strafanzeige wegen Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht gefertigt. Der Kindsvater muss sich wegen des Verdachtes der Entziehung Minderjähriger, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verantworten, wobei hier besondere Rechtfertigungsgründe durch die Staatsanwaltschaft geprüft werden.

 

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