Vorsicht mit Silvesterfeuerwerk

Erhöhte Risikofaktoren in diesem Jahr

Alljährlich werden an Silvester ettliche Unfälle und Brände verursacht und damit die Freude auf das neue Jahr getrübt, weil mit Feuerwerkskörpern unsachgemäß umgegangen wird. Auch in diesem Jahr sind Polizei und Feuerwehr sowie Krankenhäuser auf eine große Zahl von Feiern und Veranstaltungen zum Jahreswechsel eingestellt und gut vorbereitet.

Doch neben einem gewissen Verletzungsrisiko im Umgang mit Feuerwerk sind sich viele Verbraucher auch im Unklaren bezüglich geltender gesetzlicher Regelungen. Diese sind in Deutschland im Sprengstoffgesetz und in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz festgelegt. Demnach ist das Abbrennen von Feuerwerk durch jedermann an Silvester und Neujahr eine Ausnahmeregelung. Außerhalb dieser Zeit muss mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden eingeholt werden.

Zuwiderhandlung kein Kavaliersdelikt

Insbesondere besteht in der 1. Sprengstoffverordnung ein klares Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und Reet- und Fachwerkhäusern.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher „Feuerwerksspielzeug“) dürfen legal von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1. Januar von diesen Personen auch abgebrannt werden. An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein sog. Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Feuerwerk der Kategorien 3 und 4 darf generell nur von besonders qualifizierten Personen mit Erlaubnis/Befähigungsschein abgebrannt werden.

Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen sind entgegen landläufiger Meinung jedoch kein Kavaliersdelikt. So können solche jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk – also selbstgebastelten Feuerwerkskörpern sowie sogenannten Grauimporten, d.h. aus dem Ausland mitgebrachte Pyrotechnik – ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Pyrotechnik ist dieses Jahr gefährlicher

In diesem Jahr werden in den Geschäften erstmals Feuerwerkskörper verkauft, die bis zu 500 Gramm Schwarzpulver enthalten – mehr als je zuvor. Denn durch eine neue EU-Richtlinie  darf nun mehr als doppelt so viel „Netto-Explosiv-Stoffmasse“ in sogenannten Batteriefeuerwerken stecken – statt bisher 200 Gramm sind jetzt bis zu 500 Gramm Explosivmasse erlaubt.

Aus diesem Grund ist es um so dringlicher, darauf zu achten, dass die Feuerwerkskörper eine BAM-Prüfnummer (Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung) tragen. Herumbasteln an der Pyrotechnik ist strengstens untersagt und Blindgänger sollten nicht aufgehoben werden, da sie sich nachträglich zünden können.

red

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