Was müssen Sie beim Rasenmähen beachten? Die Rasenmäherlärm-Verordnung aus dem Jahre 1992 gilt nicht mehr.
Ersetzt wurde sie durch die weiter gehende Vorschrift der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478).
Was ist in den neuen Vorschriften geregelt? Motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer, Schredder und weitere Baumaschinen dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ausnahmslos nicht betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20.00 bis 7.00 Uhr. Dies trifft auch für lärmarme Geräte zu, wenn nur noch Restflächen gemäht werden müssen. Welche besonderen zusätzlichen Beschränkungen sind zu beachten? Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen von dieser zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten. Die zuständigen Verwaltungsbehörden – das städtische Amt für Ordnung, Umwelt und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt – können im Einzelfall Ausnahmen von den zuvor genannten Einschränkungen zulassen.
Darüber hinaus sind ebenfalls Hausordnungen zu beachten.
Im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses sollte man sich auch an die allgemeine übliche Mittagsruhe halten und generell beim Arbeiten mit lärmintensiven Geräten die notwendige Rücksichtnahme walten lassen.
Peter Bohne