Widerspruchsrecht auf Weitergabe von Daten nach dem Landesmeldegesetz M-V

Gemäß Paragraph 36 des Landesmeldegesetzes M-V macht die Meldebehörde öffentlich bekannt, dass die Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, der Weitergabe folgender Daten aus dem Melderegister zu widersprechen:

– der Übermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen (§ 35 Abs. 1 LMG)

– der Übermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Anfragen nach Alters- oder Ehejubiläen (§ 35 Abs. 2 LMG)

– der Übermittlung an  Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in einem Adressbuch (§ 35 Abs. 3 LMG)

– der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 32 Abs. 2  LMG M- V)

– der einfachen Melderegisterauskunft mittels automatisiertem Abruf über das Internet (§ 34 Abs. 1a LMG)

Der Widerspruch kann zu den Öffnungszeiten der Verwaltung im BürgerBüro erfolgen.
Sie können auch über  www.schwerin.de den unter Anträgen und Formularen hinterlegten Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten nutzen. Wer bei der An- oder Ummeldung bereits vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat, muss den Widerspruch nicht erneuern. Die Eintragung des Widerspruchs bleibt bis zum Widerruf gültig.


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Zuletzt aktualisiert am 6. Juni 2025 um 00:53 . Wir weisen darauf hin, dass sich hier angezeigte Preise inzwischen geändert haben können. Alle Angaben ohne Gewähr.

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