Zahlreiche Kundgebungen am 1. Mai in Schwerin

Ordnungsamt weiter im Gespräch mit Versammlungsanmeldern

 

Der Grunthalplatz am Schweriner Hauptbahnhof: ein beliebter Platz für Demonstrationen (Foto: M. Michels)Schwerin – Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin zugunsten der NPD vom vergangenen Freitag führt die Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt in dieser Woche mit den verschiedenen Versammlungsanmeldern für Demonstrationen am 1. Mai erneut Kooperationsgespräche über die beantragten Plätze und den Verlauf der Demonstrationen durch.

Für den diesjährigen 1. Mai haben eine Vielzahl von Personen bzw. Organisationen Versammlungen in der Schweriner Innenstadt angemeldet. Dabei hatten sich zeitliche und örtliche Überschneidungen ergeben. „Wir haben in Zusammenarbeit mit der Polizei alle Interessen und Umstände abgewogen und mehreren Anmeldern geänderte Wegstrecken bzw. Kundgebungsorte zugewiesen. Vorrang haben dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Gewährleistung des Versammlungsrechtes“, so die Leiterin des Ordnungsamtes Gabriele Kaufmann.

Der NPD-Landesverband will u.a. auf dem Grunthalplatz demonstrieren, auf dem der DGB schon vor einem Jahr eine Kundgebung angemeldet hat. Die Stadt hatte der NPD daraufhin den Platz der Freiheit zugewiesen und dem DGB den Demmlerplatz, wogegen die Gewerkschaft inzwischen ebenfalls Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin eingereicht hat.

Die Gewerkschaft hatte ihren Sternmarsch mit Auftaktkundgebungen an sechs Plätzen – darunter dem auch von der NPD beanspruchten Grunthalplatz und dem Platz der Freiheit ­– bereits im Mai 2015 angemeldet und beruft sich auf das Erstanmeldeprinzip. „Eine alleinige Ausrichtung der Versammlungsbehörde am Erstanmeldeprinzip ist jedoch nach geltender Rechtsprechung nicht zulässig. Vielmehr muss von Seiten der Versammlungsbehörde ein Abwägungsprozess stattfinden“, so Gabriele Kaufmann.

Sollten sich Versammlungsbehörde und Anmelder nicht auf einen Kompromiss einigen können, wird das Verwaltungsgericht Schwerin den Anmeldern die Plätze zuweisen. Dagegen ist eine Beschwerde der Stadt beim Oberverwaltungsgericht zulässig.

 

Quelle: LHS

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