Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben

Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung

Die IHK zu Schwerin weist aufgrund diverser Anfragen auf das veröffentlichte Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten hin. Steuerberatungskosten sind seit dem 01.01.2006 nur noch für den betrieblichen bzw. beruflichen Bereich abziehbar. Darüber hinaus stellen sie nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Das BMF nimmt zur Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den einzelnen Bereichen sowie zur Aufteilung von gemischten Aufwendungen Stellung. Insbesondere verweist das BMF darauf, dass – nach Ansicht der Finanzverwaltung – Kosten der Erbschaftsteuerberatung, auch bei unternehmerischem Vermögen, ohne Ausnahme nicht abziehbar sind.

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