Die Künstlersozialabgabe – Nicht nur Künstler sind davon betroffen!

Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe in Höhe von derzeit 4,9 % in die Künstlersozialversicherung (KSV) zahlen.

Über diesen Sozialversicherungszweig werden selbstständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Die Künstlersozialabgabe gibt es schon seit über 25 Jahren. Aber erst jetzt ist sie bei vielen Unternehmen ins Blickfeld geraten. Grund dafür ist eine Änderung bei der Betriebsprüfung dieser Sozialversicherung.

Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVG-Novelle) ist zum 15.06.2007 die Prüfung der Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, hinsichtlich ihrer Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse verschärft worden. Diese Prüfung wird nun in der Regel nicht mehr von der Künstlersozialkasse (KSK), sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen. Auf diese Weise wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Zudem werden in den Jahren 2007-2011 insgesamt 280.000 Betriebe, bei denen eine Abgabepflicht vermutet wird, von der DRV erstmals angeschrieben und zu Angaben über Aufträge an Künstler und Publizisten in den letzten fünf Jahren aufgefordert. Hierdurch entstehen viele Fragen bei den Unternehmen. Die vorliegende Publikation soll auf die besonders häufig gestellten Fragen Antworten geben. Einige ausgewählte Fragestellungen werden vertieft aus juristischer Sicht erörtert.

Die Publikation ´Die Künstlersozialabgabe´ (DIN-Lang, 12 Seiten) hat einen Preis von 3,00 Euro und kann bestellt werden bei der IHK zu Schwerin, Abteilung Recht/Steuern, Telefon: (03 85) 51 03-152, e-mail: fahden@schwerin.ihk.de bzw. direkt online im Publikationen-Shop/´Recht´ unter: http://www.ihkzuschwerin.de/ihksn/Publikationen_Shop/index.html

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