Arbeitslos und trotzdem in den Urlaub fahren – geht das?
Die Sommerferien stehen vor der Tür. „Gerade in der Ferienzeit stellen Arbeitslose die Frage, ob und wie lange sie Urlaub machen und verreisen dürfen. Urlaub ist möglich, auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt“, erklärt Guntram Sydow, Leiter der Schweriner Arbeitsagentur. „Ebenso wie in einem Betrieb kann man nicht einfach wegfahren, sondern muss dieses vorher besprechen, beantragen und genehmigen lassen. Der beantragte Urlaub kann allerdings abgelehnt werden, wenn Vermittlungsmöglichkeiten zu erwarten sind. Die Vermittlung in Arbeit oder in einen notwendigen Lehrgang zur beruflichen Weiterbildung hat auf jeden Fall Vorrang“, so Sydow.
Der Grundsatz: Arbeitslosengeld I-Bezieher (ALG I) müssen für die Arbeitsagentur täglich erreichbar sein. Gleichwohl stimmt die Agentur einer Reise von bis zu drei Kalenderwochen im Jahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zu, wenn die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Genauer gesagt darf sich durch den Urlaub weder ein Arbeitsangebot verzögern, ein Vorstellungsgespräch platzen noch eine Weiterbildung verschieben. Daher ist es notwendig, rechtzeitig den beabsichtigten Urlaubszeitraum der Agentur mitzuteilen und sich das Einverständnis geben zu lassen. So können Nachteile vermieden und die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert werden. Wer ohne Zustimmung verreist verliert seinen Leistungsanspruch und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen. Die Genehmigung kann häufig schon telefonisch über die kostenfreie Servicenummer: 0800 4 5555 00 eingeholt werden.
Diese Regelungen gelten auch für Arbeitslosengeld II-Bezieher. Sie sollten sich deshalb bei Urlaubsplanungen unbedingt im Vorfeld mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen.
Quelle: Agentur für Arbeit Schwerin