Verlängerung Arbeitslosengeld I

Informationen zur Verlängerung der Anspruchsdauer Arbeitslosengeld I (Alg I) für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben

Agentur für Arbeit Schwerin gibt Hinweise zur Vermeidung von Nachteilen; Abschließende Entscheidung des Gesetzgebers voraussichtlich erst Mitte Februar 2008

Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Verlängerung der Anspruchsdauer für Arbeitslose, die mindestens 50 Jahre alt sind. Nach dem derzeitigen Stand ist mit einer abschließenden Entscheidung des Gesetzgebers aber erst ab Mitte Februar 2008 zu rechnen. Derzeit ist eine konkrete Ausgestaltung der Neuregelung noch nicht bekannt.

Im Entwurf dieses Gesetzes ist vorgesehen, die Anspruchsdauer für Neuansprüche auf Arbeitslosengeld (ALG I) für Personen, die das

– 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 450 Tage
– 55. Lebensjahr vollendet haben, auf 540 Tage
– 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 720 Tage

festsetzen, wenn die übrigen versicherungspflichtigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2008 gelten.

Bis zur Verabschiedung des Gesetzes darf und kann die Agentur für Arbeit über den Leistungsanspruch nur nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen entscheiden, d. h. wenn ein Anspruch nach der bisher geltenden Dauer (1 Jahr bzw. 18 Monate) ausgelaufen ist, kann die Agentur für Arbeit nicht Alg I weitergewähren.

Wenn das Gesetz in der jetzt geplanten Form in Kraft treten sollte und Kunden nach der neuen Regelung Anspruch auf die längere Zahlung von Arbeitslosengeld I haben sollten, überprüft die Agentur für Arbeit Schwerin den Anspruch, sobald das Gesetzt verabschiedet ist und wird dann die erforderlichen Änderungen veranlassen. Im Bedarfsfall werden Kunden initiativ durch die Agentur für Arbeit eingeladen.

Sollte nach Auslaufen des bisherigen Anspruches auf Arbeitslosengeld I finanzielle Hilfe in Form der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld) benötigt werden, so müssen Arbeitslose einen entsprechenden Antrag unverzüglich bei dem für sie zuständigen Träger der Grundsicherung (ARGE) stellen. Da das Arbeitslosengeld II nicht rückwirkend gezahlt werden kann, können so etwaige Nachteile vermieden werden.

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