Sommerferien-Tipp der Kaufmännischen Krankenkasse

Auch Pflegepersonen in Privathaushalten steht Urlaub zu – Pflegekassen zahlen jährlich bis zu 1.432 Euro für eine Ersatzpflege

Wer seine Angehörigen, Freunde oder Bekannten pflegt, ist oft einer jahrelangen Zusatzbelastung ausgesetzt. „Damit die Pflege nicht zu einer Überlastung für die Pflegeperson führt, können die Pflegekassen ihren pflegebedürftigen Versicherten bis zu 1.432 Euro im Kalenderjahr für eine Pflegevertretung erstatten“, teilt Annette Troschke, Leiterin des KKH-Servicezentrums in Schwerin, mit. Die so genannte Verhinderungspflege steht allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten und in eine Pflegestufe eingruppiert sind. Pflegepersonen haben so die Möglichkeit, sich bis zu 28 Tage von ihren Alltagsstrapazen zu erholen.
„Die Verhinderungspflege ist für Pflegebedürftige vorgesehen, die während der Urlaubszeit weiter in ihrem privaten Wohnumfeld gepflegt werden“, erklärt Frau Troschke. Die Pflege kann von Verwandten, Freunden, Nachbarn oder Bekannten übernommen werden und muss vor der erstmaligen Verhinderung für mindestens zwölf Monate geleistet worden sein. Wird die Ersatzpflege allerdings von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm zusammenleben, ist die Leistung auf die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt.

Grundsätzlich ist es ratsam, vor einer Urlaubsfahrt alle Details zur Ersatzpflege mit der zuständigen Pflegekasse abzuklären. „In einem individuellen Beratungsgespräch können zudem auch viele persönliche Details geklärt werden“, sagt Name von der KKH.

Und noch ein Tipp der KKH in Schwerin: Kann die Pflege für die Dauer des Urlaubs nicht im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen erfolgen, besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. „Auch in diesem Fall“, so Frau Troschke, „können die Pflegekassen Kosten erstatten.“ Handelt es sich um ein zugelassenes Pflegeheim, kann die so genannte Kurzzeitpflege in Betracht kommen. Auch hierfür zahlen die Pflegekassen bis zu 1.432 Euro für maximal 28 Kalendertage im Jahr.

Die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege können im Übrigen nicht nur bei geplanten Urlaubsreisen, sondern auch bei Krankheit oder anderen Krisensituationen, in denen die regelmäßige Pflegeperson nicht zur Verfügung steht, in Anspruch genommen werden.

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