Verbrennung von Gartenabfall /Osterfeuer

Wohin mit den Gartenabfällen, dem Baum und Strauchschnitt?

Das Abbrennen von Osterfeuern ist eine „alte“ Tradition, die sich auch in Mecklenburg immer größerer Beliebtheit erfreut. Dieses Ereignis findet in der Regel am Samstag vor Ostern statt. Da der öffentliche Charakter Bestandteil des Brauchtums ist, sind Feuer im privaten Kreis möglichst zu vermeiden.  Vor dem Entzünden von Osterfeuern im Stadtgebiet bittet die SDS um Berücksichtigung der bestehenden Entsorgungsmöglichkeiten:

Jeder Schweriner Bürger hat die Möglichkeit, Gartenabfall in den Recyclinghöfen zu entsorgen. Seit 2007 wird für die Abgabe ein Entgelt in Höhe von 0,30 Euro pro 100 Liter erhoben. Diese 0,30 Euro werden fällig wenn der Gartenabfall entweder lose oder in den haushaltsüblichen „blauen Säcken“ angeliefert wird. Wer das Material in dem Papiersack mit der Aufschrift „Nur für Laub und Gartenabfälle“ anliefert, muss nichts bezahlen. Es kann auch der Service der Biotonne in Anspruch genommen werden. Als Ergänzung zur Biotonne können zum Preis von 0,30 Euro die bereits o.a. Papiersäcke erworben werden. Diese mit Gartenabfällen werden dann bei der Entleerung der Biotonne mit abgeholt. Eine zusätzliche Gebühr für diese Leistung wird nicht fällig. Für größere Mengen, wie sie regelmäßig in Kleingartenvereinen und auf größeren Grundstücken anfallen, stehen die kostenpflichtigen Varianten wie der Häckseldienst und die Abfuhr mittels Container von entsprechenden Dienstleistern zur Verfügung.

Gemäß der derzeit gültigen Pflanzenabfallverordnung des Landes bietet die Stadt Schwerin ein haushaltsnahes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle an. Damit gilt im Bereich der Stadt Schwerin ein generelles Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle. Dies ist letztlich im Interesse der Bürger selbst, denn die Erfahrung aus den vergangenen Jahren zeigt, dass Beschwerden über Rauch und Geruchbelästigungen durch Gartenfeuer wesentlich häufiger erhoben werden als Beschwerden über das Verbrennungsverbot.

Einen Sonderfall bilden die Osterfeuer in dem Zeitraum vom 11. bis zum 13. April. Diese Feuer sind zwar nicht genehmigungspflichtig, gleichwohl ist es aber untersagt, sie zur Beseitigung von Gartenabfällen oder Holzabfällen zu missbrauchen. Verbrannt werden sollte nur trockenes Holz, das nicht behandelt worden ist (lackiert, getaucht, lasiert o.ä.). Wer sich hieran nicht hält, setzt sich dem Verdacht einer tatsächlich beabsichtigten Abfallverbrennung aus. Dies kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wenn also beispielsweise ein Verein oder eine Gartensparte vor hat „in kleiner kleine Runde“ am Osterfeuer zu sitzen…. , bitte vorher die Feuerwehr informieren, damit es nicht zu kostenrelevanten Fehleinsätzen kommt.

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