Auf den Hund gekommen?

Drei Regelungen für die Hundehaltung
In Schwerin sind derzeit 3.092 Hunde registriert. Das sind doppelt so viele wie 1999. Die veränderte Hundeverordnung vom 28. März 2007 enthält einige Neuregelungen bzw. Konkretisierungen.

In der Landeshauptstadt Schwerin bestehen drei Regelungen bezüglich der Hundehaltung. 1. Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Schwerin: Diese regelt den Steuersatz, den der Hundebesitzer an die Gemeinde abführen muss. Für jeden Hund, der kein Dienst- oder Gebrauchshund ist, wird die Steuer jährlich, zum 1. Juli, erhoben – in Härtefällen kann auf Antrag quartalsweise oder monatlich bezahlt werden. Dafür erhält der Hundehalter eine Steuermarke, die das Tier
in der Öffentlichkeit tragen muss. Die Hundesteuer wird von den einzelnen Gemeinden unterschiedlich festgelegt. Eigene finanzielle Bedürftigkeit des Halters ist kein Grund für einen Steuererlass – das ist anders als beispielweise bei der Rundfunkgebühr. Da genügt der Bezug von ALG II als Grund, sich davon befreien zu lassen. Die Hundesteuer kann für drei Jahre auf ein Viertel reduziert werden, wenn ein Vierbeiner dauerhaft aus dem Schweriner Tierheim geholt wird, ihm nachweisbar eine den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunft gewährt wird und der neue Halter in den zurückliegenden fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde. Die An- oder Abmeldung von Hunden hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Es werden folgende Jahresbeträge fällig: für den ersten Hund 76,50 (613,50) Euro, für den zweiten Hund 153,50 (920,50) Euro, für den dritten und jeden weiteren Hund 307,00 (920,50) Euro (in Klammern für gefährliche Hunde). 2. Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern: Diese regelt hauptsächlich den Umgang mit gefährlichen Hunden
(„Kampfhunde“) Als gefährliche Hunde gelten 12 im Einzelnen genannte Rassen (z.B. American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier), Kreuzungen mit ihnen oder untereinander sowie speziell ausgebildete Hunde. 3. Schweriner Hundeverordnung: Darin sind vorrangig die für die Landeshauptstadt festgesetzten Leinenzwanggebiete aufgeführt (Altstadt, Feldstadt, Paulsstadt, Schelfstadt, Ostorf und Zippendorf). Weiterhin enthält sie Ver- und Gebotsnormen, wie z.B. das Verbot, Hunde auf Kinderspielplätze mitzunehmen bzw. die Pflicht, ein Behältnis für die Hundekotaufnahme bei sich zu
führen. Entsprechende Plastikbeutel stellt die SDS an 17 Stellen im Stadtgebiet bereit – zum Jahresende sollen es 52 sein. Sie werden aber auch kostenlos in den Stadtteilbüros und im Stadthaus abgegeben. Die Kontrolle zur Einhaltung der Verordnung und Satzungen liegt in den Händen des Kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienstes (KOSD) und der Polizei. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(Nachzulesen auch im STADTANZEIGER der Landeshauptstadt Schwerin, Ausgabe 7/2007.)

WM

Nach oben scrollen