Beschäftigung im Ausland: Wenn der Chef seinen Mitarbeiter ins Ausland schickt

KKH informiert über Regelungen zur Sozialversicherung in Europa

Schwerin, 14. August 2008 – Arbeiten im europäischen Ausland sind heute nichts Ungewöhnliches mehr. Und dennoch ist es Neuland für jeden, der das Abenteuer erstmals wagt. „Wer von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird, sollte sich beispielsweise über seine Sozialversicherung Gedanken machen“, rät Sven Gäsert, Leiter des Servicezentrums der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) in Schwerin. Gäsert informiert deshalb über die Regelungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigung im europäischen Ausland.

„Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Mitarbeiter arbeitet“, erklärt Gäsert. Ausnahmen von dieser Regel gibt es aber bei Mitarbeiterentsendungen für bis zu zwölf Monate. Gäsert dazu: „Wenn die Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber nur vorübergehend in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder in der Schweiz ausgeübt wird, kann die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Deutschland bestehen bleiben.“ Vorausgesetzt wird außerdem, dass der Mitarbeiter organisatorisch in dem in Deutschland ansässigen Betrieb eingegliedert ist, für diesen arbeitet und seinem Direktionsrecht unterliegt. Auch der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich während des Auslandseinsatzes gegen den deutschen Arbeitgeber richten. „Wichtig ist auch, dass durch den entsandten Arbeitnehmer kein anderer entsandter Arbeitnehmer abgelöst wird, dessen Entsendezeit abgelaufen ist“, ergänzt Gäsert.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dokumentiert die so genannte E101-Bescheinigung, dass die deutschen Rechtsvorschriften auch im Ausland gelten. „Ausgestellt wird die Bescheinigung von der Krankenkasse, bei der der Mitarbeiter versichert ist“, erklärt der Leiter des Serviceteams. Besteht keine Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, ist der jeweilige Rentenversicherungsträger zuständig. „Auf www.dvka, der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, können Arbeitgeber einen entsprechenden E101-Antrag abrufen und ausgefüllt an die Krankenkasse beziehungsweise den Rentenversicherungsträger senden“, erklärt Gäsert.

Nach oben scrollen