Inklusion ermöglichen! Beschäftigungsquote einhalten!

1.262 schwerbehinderte Menschen allein in Westmecklenburg arbeitslos

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Das Geld geht an das zuständige Integrationsamt und wird zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.

Zur Klärung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht 2015 müssen beschäftigungspflichtige Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2016 der zuständigen Arbeitsagentur ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Unternehmen, die nach Kenntnis der Arbeitsagentur beschäftigungspflichtig sind, erhielten bereits Anfang Januar 2016 das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan (inklusive Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms) auf CD-ROM. Das Programm REHADAT-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige auch in elektronischer Form. Es kann außerdem unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden Arbeitgeber weiterhin eine Möglichkeit die Anzeigevordrucke zu bestellen. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.

Besonderheit in diesem Jahr
Alle fünf Jahre wird überdies eine repräsentative Teilerhebung durchgeführt. In diesem Jahr werden daher auch Unternehmen angeschrieben und aufgefordert eine Meldung abzugeben, die nicht beschäftigungspflichtig sind. „Auch 2016 benötigen wir die Beschäftigtendaten für das abgelaufene Kalenderjahr 2015 und das bis zum 31. März 2016“, erklärt Lothar Michael, kommissarischer Leiter der Schweriner Arbeitsagentur.

Lothar Michael (Foto: Agentur für Arbeit Schwerin)„Menschen mit Behinderungen müssen bei der Arbeitssuche immer noch gegen Vorurteile kämpfen. Allein in Westmecklenburg sind 1.262 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber stehen über 400 öffentliche und private Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Beschäftigungsquote von fünf Prozent nicht erfüllen und stattdessen einen Ausgleich zahlen. „Eine Behinderung bedeutet aber nicht gleich eine Beeinträchtigung im Job. Die Betroffenen sind meist zu 100 Prozent motiviert und haben eine Chance verdient, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen“, unterstreicht der Interims Chef. „Auch wir, die Schweriner Arbeitsagentur und Westmecklenburger Jobcenter, erfüllen unsere Beschäftigungspflicht und gehen mit positiven Erfahrungen und gutem Beispiel voran. 10,2 Prozent unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind schwerbehindert“, so Michael abschließend.

Bei Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen können sich Arbeitgeber telefonisch an folgende Expertinnen wenden: Sigrid Pudell – 0381 804-3672 und Silvia Waldmann – 0381 804-3675 sowie selbstverständlich auch an ihren persönlichen Ansprechpartner bzw. die Service-Rufnummer des Westmecklenburger Arbeitgeber-Services (0800 4 5555 20).

Weitere Informationen finden Arbeitgeber im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht.


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Zuletzt aktualisiert am 19. November 2024 um 23:33 . Wir weisen darauf hin, dass sich hier angezeigte Preise inzwischen geändert haben können. Alle Angaben ohne Gewähr.

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